Die Heimkosten für Aufenthalte der vollstationären (= Dauerpflege) sowie der Kurzzeitpflege werden durch einen festen Tagessatz je nach Pflegestufe pauschal berechnet. Darin beinhaltet sind die gesamten Kosten für die Pflege, soziale Betreuung, Unterkunft und Verpflegung (z.B. Ernährung, Waschen der Wäsche, Zimmerreinigung, Fernseher) sowie die Investitionskosten (= Raummiete). Zusatzkosten können entstehen für Friseur, Fußpflege, ein eigenes
Telefon, gesetzliche Zuzahlungen (für Medikamente, Hilfsmittel => Zuzahlungsbefreiung möglich).
Fragen und Antworten
Was beinhalten die Heimkosten und was nicht?
Was muss man beim Einzug mitbringen?
Es sind nur persönliche Gegenstände wie Kleidung, Toilettenartikel, bereits vorhandene Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator) sowie bereits vorhandene Medikamente mitzubringen. Bei Kurzzeitpflege sind ausserdem Inkontinenzartikel selbst mitzubringen oder ein ärztliches Rezept für die Beschaffung vom Sanitätshaus. Nicht erforderlich sind Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen. Die Leibwäsche muss nicht gekennzeichnet werden, dies übernimmt unsere Wäscherei.
Kann das Zimmer individuell gestaltet werden?
Wir bieten Ein- und Zweibettzimmer an. Unsere Zimmer sind komplett möbliert mit Pflegebett, Kleiderschrank, Nachttisch, Tisch, Stuhl sowie Fernseher. Eigene Möbel können daher nicht mitgebracht werden. Mit Bildern, Fotos, einem Wandkalender und sonstigen kleineren persönlichen Gegenständen können Sie das Zimmer individuell gestalten. Falls Sie etwas an der Wand befestigen möchten, informieren Sie uns bitte, unser Hausmeister erledigt dies dann für Sie. Ein Telefon mit eigener Durchwahl kann auf Wunsch an Ihrem Platz installiert werden.
Ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich?
Die Regelung im Heimvertrag sieht vor, dass Bewohner und Heim gegenseitig für Schäden haften.
Eine Haftpflichtversicherung ist daher ratsam, aber nicht Voraussetzung für die Aufnahme im Haus Uhlberg.
Muss ich im Heim Rundfunkgebühren entrichten?
Seit der Reform der Rundfunkgebühren zum 01.01.2013 sind Bewohner von Pflegeheimen von den Rundfunkgebühren grundsätzlich befreit.
Wird im Heim Bargeld benötigt?
Mahlzeiten und Getränke werden von uns ausreichend und abwechslungsreich angeboten.
Die Beträge für Fusspflege und Friseur legen wir für Sie aus und setzen diese dann mit auf die Monatsrechnung. Die Vorhaltung von Bargeld ist daher nicht notwendig und wird von uns auch nicht empfohlen. Falls Sie dennoch Bargeld selbst verwahren möchten, ist dies selbstverständlich möglich, wir lehnen eine Haftung für verlorengegangene Beträge aber ausdrücklich ab. Bitte sprechen Sie uns an für weitere Möglichkeiten der Bargeldverwaltung.
Wie sind die Besuchszeiten?
Unsere Besuchszeiten sind von 09.00 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 18.45 Uhr.
Für Besuche gelten außerdem folgende Regelungen:
Bitte halten Sie sich während der drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) nicht in den Speiseräumen auf, da andere Bewohner dadurch gestört und die pflegerischen Abläufe beeinträchtigt werden.
- Bitte verlassen Sie zeitweilig das Bewohnerzimmer,wenn pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
- Wenn Sie abends länger als 18.45 Uhr bleiben möchten, besteht die Möglichkeit, dass Sie einen der Aufenthaltsräume nutzen – bitte sprechen Sie dazu mit dem pflegerischen Personal auf der Station.
- Ausnahmen dieser Regeln sind in besonderen Situationen und nach Absprache mit dem pflegerischen Personal möglich. Sie können zur Überbrückung einer Wartezeit (z.B. während der Hauptmahlzeiten oder der Pflege) auch gerne unseren Aufenthaltsraum im Obergeschoss und die angeschlossene Terrasse nutzen.
Rente und Erspartes reichen nicht aus für den monatlichen Eigenanteil an den Heimkosten, es gibt aber noch eine Immobilie – muss die verkauft werden?
Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte für die laufenden Heimkosten nicht ausreichen und keine Ersparnisse vorhanden sind sollte ein Sozialhilfeantrag beim für den Wohnort zuständigen Kreissozialamt gestellt werden. Da vorhandene Immobilien in der Regel nicht so schnell verkauft werden können, übernimmt das Kreissozialamt darlehensweise die nicht gedeckten Heimkosten und fordert diesenach erfolgtem Verkauf einer Immobilie wieder zurück.
Wie funktioniert das mit der Zuzahlungsbefreiung?
Mal 2 % seines Einkommens (z.B. Renten, Kapitalerträge, Mieteinkünfte) für Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Hilfsmittel etc. aufzubringen. Für chronisch Kranke gilt eine Zuzahlungsgrenze von 1 %. Sobald die Zuzahlungsgrenze erreicht ist, kann der Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Alternativ ist es auch möglich, den gesamten Jahresbetrag an Zuzahlungen zum Jahresende an die Krankenkasse zu überweisen, um so die Befreiung bereits ab dem Beginn des neuen Jahres zu erhalten. Antragsformulare auf Zuzahlungsbefreiungen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für Heimbewohner, die vom Sozialamt unterstützt werden, gelten einheitliche Zuzahlungsgrenzen von (im Jahr 2013) 45,84 € für chronisch Kranke bzw. 91,68 € für nicht chronisch Kranke.
Von welchem Arzt werde ich im Haus Uhlberg betreut?
Jeder Heimbewohner hat das Recht, sich seinen Hausarzt frei zu wählen. Ärzte ausserhalb der Gemeindegrenzen lehnen es aber in der Regel ab, Hausbesuche im Haus Uhlberg zu machen aufgrund des zu hohen Zeitaufwands. Zu empfehlen ist daher die Wahl eines Arztes aus der näheren Umgebung des Pflegeheims. Diese Ärzte besuchen ihre Patienten gewöhnlich in regelmäßigen Abständen, so dass eine bestmögliche ärztliche Versorgung gewährleistet ist.
Warum muss ich so viele schriftliche Unterlagen anlässlich des Heimeinzugs bekommen?
Die Verpflichtung zur umfassenden Information anlässlich des Einzugs in ein Pflegeheim trägt dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung und wurde durch das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) im Jahr 2009 nochmals erheblich ausgeweitet. Der Heimvertrag mit allen notwendigen Anlagen umfasst nunmehr ca. 80 Seiten. Der für unseren Wahlkreis zuständige Bundestagsabgeordnete Michael Hennrich schreibt dazu auf Anfrage: „… Im Verbraucherschutz kommt noch hinzu, dass im Grundsatz gilt: Je schutzbedürftiger der Personenkreis, desto strenger die Anforderungen an die äußere (Papier-) Form. Gerade weil sich das WBVG an ältere und behinderte Personen richtet und dieser Personenkreis sehr schutzbedürftig ist, müssen alle Regelungen/Informationen über Leistungen, Entgelte sowie das Ergebnis von Qualitätsprüfungen dem Bewohner schriftlich vorliegen.“ Wie der Bewohner diese Unmenge an Informationen überblicken soll, schreibt Herr Hennrich leider nicht in seiner Stellungnahme.
Wieviel Pflegepersonal arbeitet in einem Pflegeheim?
Der Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege in Baden-Württemberg sieht eine Bandbreite an Personalschlüsseln für das Pflegepersonal vor. Jedes Pflegeheim vereinbart in seiner Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit den Pflegekassen feste Personalschlüssel innerhalb dieser Bandbreiten. Daraus lässt sich dann tagesaktuell das mindestens vorzuhaltende Pflegepersonal in Abhängigkeit der Anzahl der Bewohner und deren Pflegestufen errechnen.
Wann muss ich mit einer Erhöhung der Heimkosten rechnen und wie läuft das ab?
Die Berechnung der Heimkosten erfolgt nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung. Dies bedeutet, dass ein Pflegeheim bei einer beträchtlichen Erhöhung seiner Kosten das Heimentgelt anpassen muss, um nicht in eine finanzielle Schieflage zu geraten. Erhöhungen des pflegebedingten Aufwands und des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung erfolgen so, dass die Pflegekassen und der Sozialhilfeträger zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert werden.
Gleichzeitig sind die Bewohner zu informieren und der Heimbeirat zu beteiligen. Nach Abschluss der Vergütungsverhandlungen wird das erhöhte Heimentgelt wirksam. Die Heimbewohner haben dabei kein Widerspruchsrecht, wohl aber ein Sonderkündigungsrecht des Heimvertrags.
Eine Erhöhung der Investitionskosten ist bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung ohne Vergütungsverhandlungen möglich.